Allgemeine Geschäftsbedingungen der Maklerfirma
Massalski Immobilien
Massalski Immobilien, In den Gedäckern 1
67304 Eisenberg
Telefon: 06351 - 4064989
Mobil: 0160 - 1662806
Email: [email protected]
1. Vorbemerkungen
Die oben genannte Firma (nachstehend „Makler“ genannt) ist
als Unternehmer im Sinne von § 14 Bürgerlichem Gesetzbuch (nachfolgend „BGB“
genannt) in der Eigenschaft als Immobilienmakler im Sinne der §§ 652 ff. BGB
gegen Entgelt (Provision) tätig. Die Firma versichert, über die gesetzlich erforderlichen
Voraussetzungen zum Führen eines Maklerbüros zu verfügen.
Diese AGB sind Gegenstand eines mündlichen oder
schriftlichen Maklervertrages.
2. Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten
für alle Verträge und Rechtsgeschäfte zwischen dem Makler und dem Kunden. Kunde
im Sinne dieses Vertrages kann sowohl der Verkäufer einer Immobilie sein als
auch der Käufer sowie der Vermieter als auch der Mieter, der unter Beachtung
der Bestimmungen des Bestellerprinzips Wohnungssuchender genannt wird.
Ist von einem Hauptvertrag die Rede, dann ist damit ein
Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag gemeint.
Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von
den Bestimmungen dieser abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die
einzelvertraglichen Regelungen vor.
3. Zustandekommen des Maklervertrages
Für das Zustandekommen des Maklervertrages ist die
Schriftform nicht erforderlich. Der Maklervertrag kann rechtswirksam auch
dadurch zustande kommen, dass der Makler ein Kaufobjekt offeriert (z.B.
Internet, Zeitung, Aushang), dabei als Makler zu erkennen ist, seinen
Provisionsanspruch im Falle des Erfolges beziffert und ein Interessent sich an
ihn wendet um Leistungen von ihm abzurufen (z.B. Exposé). In diesem Falle kommt
der Maklervertrag mündlich und konkludent zustande.
Im Falle eines Mietobjektes ist, wenn ein Provisionsanspruch
gegenüber dem Wohnungssuchenden entstehen soll, ein Suchauftrag des
Wohnungssuchenden für das Zustandekommen eines Maklervertrages in Textform
erforderlich. Der konkludente Abschluss eines Maklervertrages zwischen einem
Wohnungssuchenden und einem Makler ist nicht möglich.
Der Maklervertrag zwischen einem Vermieter und einem Makler
kommt mit Erteilung des Auftrages durch den Vermieter und Annahme durch den
Makler zustande.
Sollte ein schriftlicher Maklervertrag geschlossen oder sollten
Individualvereinbarungen getroffen worden sein, so haben die darin genannten
Vereinbarungen Vorrang vor diesen AGB.
4. Gegenseitige Verpflichtung
Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen
den anderen Vertragspartner bei der Erbringung seiner Verpflichtung durch
Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen bestmöglich zu
unterstützen, um somit beiden Parteien einen reibungslosen und effizienten
Arbeitsablauf zu ermöglichen.
5. Vollmacht des Verkäufers
Der Verkäufer erteilt dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme
in das Grundbuch, in alle behördlichen Akten als auch gegenüber dem
WEG-Verwalter zur Ausübung von Rechten, wie sie ihm als Wohnungseigentümer
zustehen.
6. Vorkenntnis
Der Kunde erkennt das Angebot des Maklers als ursächlich für
den Abschluss des Hauptvertrages an. Ist das angebotene Objekt bereits bekannt,
so ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich, spätestens innerhalb von drei
Werktagen, unter Angabe der Quelle zu widersprechen. Hierzu genügt ein
Schreiben, eMail oder Faxbrief an den Makler. Widerspricht der Kunde nicht, so
ist es ihm danach verwehrt, sich auf eine Vorkenntnis zu berufen. Im Falle des
Zustandekommens eines Hauptvertrages ist er verpflichtet, die jeweilige
Maklerprovision zzgl. Mehrwertsteuer zu entrichten.
7. Verbot der Weitergabe von Informationen
Sämtliche Informationen, die der Kunde vom Makler erhält,
sind nur und einzig und allein für ihn bestimmt. Es ist ihm deshalb
ausdrücklich untersagt, jedwede Information ohne schriftliche Zustimmung des
Maklers an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung
und schließt ein Dritter, dem er die Informationen weitergegeben hat, einen
Hauptvertrag mit dem Auftraggeber des Maklers ab, so ist der Kunde
verpflichtet, gegenüber dem Makler Schadensersatz in Höhe der vereinbarten
Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu leisten.
8. Doppeltätigkeit des Maklers
Im Falle dessen, dass es sich um einen zu vermittelnden
Kaufvertrag handelt, darf der Makler sowohl für den Verkäufer als auf Käufer
provisionspflichtig tätig werden.
Im Falle eines zu vermittelnden Mietvertrages darf der Makler nur entweder für
den Vermieter oder nur für den Mieter provisionspflichtig tätig sein.
9. Ersatzgeschäft, Folgegeschäft
Sollte anstelle des ursprünglich angestrebten Geschäftes ein
anderer Hauptvertrag über ein anderes Objekt zwischen dem Auftraggeber des
Maklers und dem Kunden des Maklers oder ein Zuschlag im Wege der
Zwangsversteigerung zu Stande kommen, so ist der Kunde dennoch gegenüber dem
Makler zur Zahlung der Provision verpflichtet.
Gleiches gilt, wenn im Zuge des Kontaktes mit dem
Auftraggeber des Maklers und dem Maklerkunden innerhalb von 12 Monaten weitere
Objekte des Auftraggebers bekannt werden und der Maklerkunde eines oder
mehrerer dieser Objekte erwirbt, mietet oder pachtet. Sollte eine Provision mit
dem Auftraggeber vereinbart worden sein, so ist dieser in diesem Falle ebenso
verpflichtet, die Provision an den Makler zu bezahlen.
Desweiteren gilt diese Regelung, wenn anstatt des
Kaufvertrages ein Miet- oder Pachtvertrag zu Stande kommt oder umgekehrt.
10. Maklerprovision
Es gilt der im Inserat oder Exposé genannte Provisionssatz.
Unsere Provisionen sind verhandelbar. Im Allgemeinen betragen diese…
• bei wohnwirtschaftlichen Mietobjekten: 2,38 Monatsmieten
inkl. Mehrwertsteuer, bei Staffelmietverträgen wird als Monatsmiete die
durchschnittliche Monatsmiete bezogen auf die Gesamtlaufzeit berechnet
• bei gewerblichen Mietobjekten:
– bei einer Laufzeit von unter 5 Jahren beträgt die Provision 2
Monatsmieten inkl. Nebenkosten zzgl. 19% MwSt. (= 2,38 Monatsmieten)
– bei einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren oder unbefristet beträgt die
Provision 3 Monatsmieten inkl. Nebenkosten zzgl. MwSt. (= 3,57 Monatsmieten)
– bei Vereinbarung von Verlängerungsoptionsrechten erhöht sich die
Provision jeweils um eine weitere Monatsmiete inkl. Nebenkosten zzgl. MwSt. (=
1,19 Monatsmieten )
• bei Kaufobjekten: 3,57 % des notariellen Verkaufspreises
inkl. Mehrwertsteuer von Käufer und Verkäufer.
• bei Vereinbarung von An- und Vorkaufsrechten: 1,19% inkl.
Mehrwertsteuer des ermittelten Wertes vom Vorkaufsberechtigten. Der Wert
errechnet sich entsprechend aus dem Gesamtkaufpreis zzgl. der damit in
Verbindung stehenden Nebenleistungen.
• bei Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten: 3,57 %
inkl. Mehrwertsteuer vom Übernehmer. Berechnungsgrundlage ist der Wert des
Erbbaurechts. Dieser Wert errechnet sich aus den während der Laufzeit des
Erbbaurechtsvertrages fälligen Erbbauzinsen unter Anwendung eine
Abzinsungssatzes in Höhe des jeweiligen Basiszinssatzes der EZB
• bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder sonstigen
Gesellschaftsrechten: jeweils 3,57 % inkl. Mehrwertsteuer des Wertes des zu
übertragenden Anteils bzw. der zu übertragenden Anteile vom Übertragenden und
vom Übernehmer. Bei der Berechnung des Anteilswertes ist der Wert des
Gesellschaftsanteils zugrunde zu legen.
Sollte in einem schriftlichen Maklervertrag eine andere
Vergütung vereinbart sein, so gilt diese als vereinbart.
Der Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund des
Nachweises oder der Vermittlung des Maklers ein Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag
zu Stande kommt. Die Maklerprovision ist fällig mit Abschluss des
Hauptvertrages (Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag).
11. Erstattung von nachgewiesenen Aufwendungen
Sollte der gewünschte Vertragsabschluss nicht zustande
kommen, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die in Erfüllung des
erteilten Auftrages entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen (zum Beispiel
Insertionskosten, Telefonkosten, Fahrtkosten usw.) zu erstatten. Die Erstattung
darf jedoch 25% der zu erwartenden Provision nicht überschreiten. Dies gilt
nicht beim Auftrag eines Wohnungssuchenden. In diesem Falle ist der pauschale
Aufwendungsersatz auf 25 € begrenzt.
12. Pauschaler Aufwendungsersatz
Dem Makler steht ein pauschaler Aufwendungsersatz in Höhe
von 10% der vorgesehenen Gesamtprovision zzgl. Mehrwertsteuer zu, wenn der
Auftraggeber trotz vorangegangener Unterlassungsaufforderung weiterhin so
schwerwiegend gegen den Vertrag verstößt, dass dem Makler objektiv die
Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann. Dies gilt nicht beim Auftrag
eines Wohnungssuchenden. In diesem Falle ist der pauschale Aufwendungsersatz
auf 25 € begrenzt.
13. Vertragsstrafe bei Nichtabschluss des Hauptvertrages
Vermittelt der Makler nachweislich einen vertragsbereiten
Interessenten und schließt der Auftraggeber mit diesem keinen Hauptvertrag ab,
so hat der Auftraggeber dem Makler eine Pauschale von 10% der vereinbarten
Provision zu vergüten. Dies gilt nicht beim Auftrag eines Wohnungssuchenden.
14. Provisionsanspruch bei nachträglicher Aufhebung des
Hauptvertrages
Der Provisionsanspruch des Maklers entfällt nicht, wenn der
nachgewiesene oder vermittelte Hauptvertrag nachträglich aufgehoben oder
rückgängig gemacht oder einvernehmlich aufgehoben wird.
15. Rückfrageklausel
Vor Abschluss eines Hauptvertrages verpflichtet sich der Auftraggeber
den Makler unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen
Vertragspartners zu informieren. Damit soll dem Makler die Möglichkeit gegeben
werden zu prüfen, ob der Hauptvertrag infolge seiner Nachweis- oder
Vermittlungstätigkeit zustande gekommen ist. Ferner erteilt der Verkäufer auch
nach Abschluss des Hauptvertrages dem Makler für die Dauer von 12 Monaten
Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch.
16. Haftung, Haftungsbegrenzung
Der Makler hat die an den Kunden weitergegebenen Angaben
nicht auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft. Er hat die Angaben
weitergegeben, die er vom Verkäufer oder Vermieter/Verpächter oder einem
beauftragten Dritten erhalten hat. Es ist daher Aufgabe des Kunden, die Angaben
zu überprüfen. Für die Richtigkeit der Angaben übernimmt der Makler keine
Haftung.
Die Haftung des Maklers ist auf grob fahrlässiges oder
vorsätzliches Verhalten begrenzt.
17. Verjährung
Ansprüche des Kunden gegenüber dem Makler verjähren nach
drei Jahren. Sollte die gesetzliche Verjährungsfrist im Einzelfall eine kürzere
sein, so gilt diese.
18. Nebenabreden, zusätzliche Vereinbarungen
Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner
in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen.
Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen
Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung
bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen.
19. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder des
Maklervertrages nichtig oder unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Dies gilt auch dann, wenn innerhalb
einer Regelung ein Teil nichtig oder unwirksam ist, ein anderer Teil hingegen
gültig oder wirksam. Die jeweils nichtige oder unwirksame Bestimmung soll durch
die ersetzt werden, die dem ursprünglich gewollten und den wirtschaftlichen
Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt ohne den übrigen Vereinbarungen
zuwider zu laufen.
20. Gerichtstand
Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann im Sinne des HGB so ist Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers (hier: Eisenberg/Pfalz). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.